Die rechtlichen Hinweise
von Gartenmann Software AG
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsverhältnisse zwischen Gartenmann Software AG und ihren Kunden.
1. Vertragskonzept
Verträge von Gartenmann Software AG mit ihren Kunden bestehen aus einem Vertragsdokument und diesen AGB. Das Vertragsdokument kann ein Vertrag im engeren Sinn, eine Offerte oder eine Auftragsbestätigung sein (nachfolgend Vertrag). Es enthält die kommerziellen und technischen Spezifikationen. Die AGB gelten auch für Folgeaufträge, ohne dass im Einzelfall immer darauf Bezug genommen werden muss. Die AGB enthalten „Allgemeine Bestimmungen“, welche allgemein gelten, sowie besondere Bestimmungen für die einzelnen Vertragstypen.
2. Lizenzvertrag Software
2.1. Lizenz
Gartenmann Software AG erteilt dem Kunden für die im Vertrag bezeichnete Gartenmann Software AG Software
eine
Lizenz. Die Lizenz bedeutet das Recht, die Software im Objektcode auf einem eigenen System und für eigene
Zwecke
zu
nutzen.
Der Kunde hat das Recht, die Software durch einen externen Outsourcing-Dienstleister betreiben zu lassen.
Dieser darf die Software nur für den Kunden einsetzen und muss sich schriftlich zur Einhaltung der
Bedingungen
verpflichten, welche dem Kunden durch den Vertrag und die AGB auferlegt werden.
Das Nutzungsrecht ist auf die im Vertrag bezeichnete Anzahl gleichzeitiger Nutzer, Instanzen und/oder
Transaktionen
beschränkt. Nicht zulässig sind:
der Gebrauch der Software auf einem anderen als dem Kundensystem, auf mehr Arbeitsstationen oder mobilen
Zusatzgeräten als beim Erwerb der Lizenz angegeben, der Betrieb eines Rechenzentrums für Dritte mit der
Software,
das über den bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgehende Kopieren der Software, die Vermietung, Verleihe oder
Weitergabe der Software an Dritte, die Bearbeitung, Änderung oder Erweiterung der Software sowie die
Rückführung
des
Objektcodes in den Sourcecode.
2.2. Übergabe und Installation
Gartenmann Software AG übergibt dem Kunden die Software auf einem geeigneten Datenträger, bzw. stellt diese in elektronischer Form zur Verfügung. Die Installation der Software wird als Dienstleistung zusätzlich verrechnet.
2.3. Lizenzgebühren
Der Kunde verpflichtet sich, die Lizenzgebühren gemäss Vertrag zu bezahlen. Die Lizenzgebühren werden nach Lieferung in Rechnung gestellt.
2.4. Gewährleistung
Zur Wahrung der Mängelrechte hat der Kunde die Software unmittelbar nach Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich und in nachvollziehbarer Form zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate und beginnt mit der Auslieferung. Während dieser Zeit werden reproduzierbare Programmfehler behoben oder Umgehungslösungen angeboten, sofern die Software nicht den vertraglichen Spezifikationen entspricht. Andere Gewährleistungsansprüche werden wegbedungen. Insbesondere wird Gartenmann Software AG im Rahmen der Gewährleistung keine Wartung gemäss Ziffer 3 erbringen, sofern diese über die reine Fehlerbehebung hinaus geht. Der Kunde ist verpflichtet, für Gartenmann Software AG Software ab dem Zeitpunkt der Lieferung einen Wartungsvertrag abzuschliessen.
3. Wartungsvertrag Software
3.1. Vertragsgegenstand
Gartenmann Software AG erbringt die im Vertrag aufgeführten Wartungsleistungen. Die Wartungsleistungen werden nachfolgend definiert und in Service Level Agreements (SLA) weiter spezifiziert.
3.2. Hotline
Gartenmann Software AG unterhält eine Hotline, welche Supportanfragen beantwortet. Der Kunde bezeichnet einen Systemverantwortlichen. Dieser sammelt die Supportanfragen betriebsintern und leitet sie an die Hotline weiter. Die Hotline ist nicht dazu bestimmt, einfache Benutzeranfragen zu bearbeiten, deren Beantwortung sich aus den Handbüchern ergeben würde oder die Benutzer auszubilden.
3.3. Störungsanalyse
Gartenmann Software AG analysiert auftretende Störungen, ordnet diese einem Verantwortlichkeitsbereich zu und schlägt, sofern die Störung durch Gartenmann Software AG Software verursacht wird, eine geeignete Lösung vor.
3.4. Fehlerbehebung
Auftretende Fehler der Software werden von Gartenmann Software AG entsprechend ihrer Dringlichkeit durch Entwicklung von Korrekturcode oder von Umgehungslösungen, durch Anpassung der Bedienungsabläufe des Kunden oder durch Bereitstellen eines neuen Releases der Software behoben. Bei wesentlichen Betriebsstörungen hat der Kunde Anspruch auf eine individuelle Fehlerbehebung. In allen übrigen Fällen erfolgt die Fehlerbehebung in der Regel mit dem nächsten Release.
3.5. Releases
Neue Releases der Software werden dem Kunden kostenlos zur Verfügung gestellt. Ein Release (Update) ist eine neue Fassung der Software oder ein Zusatzpaket (Patch, Bugfix, Hotfix) zur Software. Ein Release behebt Fehler, enthält technische Verbesserungen oder erweitert den Leistungsumfang der Software. Die Installation von Releases auf dem Kundensystem ist durch die pauschale Vergütung nicht abgedeckt. Gartenmann Software AG ist berechtigt, die Erbringung von Wartungsleistungen von der Installation eines bestimmten Releases abhängig zu machen. Ein neuer Release muss in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach Freigabe installiert werden.
3.6. Wartung von individueller Software
Die Wartungsleistungen beziehen sich auf die im Vertrag erwähnte Standardsoftware. Die Wartung von individuell für den Kunden entwickelten Programmen oder Programmteilen ist nicht Bestandteil dieser Wartungsleistungen. Diesbezüglich gelangt Ziffer 8.3 zur Anwendung.
3.7. Lieferung von neuen Versionen
Eine Version (Upgrade) ist eine neue Fassung der Software, die im Gegensatz zum Release gemäss Produktebeschreibung von Gartenmann Software AG eine wesentliche Erweiterung der Funktionalität und/oder eine grundlegende technische Verbesserung enthält. Gartenmann Software AG kann den Erwerb von neuen Versionen kostenpflichtig machen.
3.8. Betriebs- und Reaktionszeiten
Gartenmann Software AG erbringt ihre Wartungsleistungen während den ordentlichen Geschäftszeiten an der zuständigen Geschäftsstelle von Gartenmann Software AG. Bei wesentlichen Betriebsstörungen sichert Gartenmann Software AG während den Betriebszeiten eine Reaktionszeit von 1 Arbeitstag zu.
3.9. Wartungsgebühren
Als Entschädigung für die Wartungsleistungen bezahlt der Kunde Gartenmann Software AG die im Vertrag bezeichnete pauschale Vergütung. Gartenmann Software AG stellt diese ab Vertragsbeginn jährlich im Voraus in Rechnung. Zusatzleistungen werden zu den jeweils gültigen Tarifen in Rechnung gestellt.
3.10. Gewährleistung
Gartenmann Software AG erbringt die Wartungsleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Gartenmann Software AG kann jedoch nicht garantieren, dass die Software ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden kann.
3.11. Vertragsdauer
Wartungsverträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie treten auf das im Vertrag genannte Datum in Kraft und sie sind jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündbar.
4. Mietvertrag Software
4.1. Vertragsgegenstand
Der Kunde kann Gartenmann Software AG Software mieten, anstatt sie zu kaufen. In diesem Fall erhält der Kunde während der Dauer des Vertrages ein Gebrauchsrecht an den gemieteten Produkten gemäss Ziffer 2.1. Zudem hat er Anrecht auf Wartungsleistungen gemäss Ziffer 3.
4.2. Preise
Als Entschädigung für die Miete bezahlt der Kunde Gartenmann Software AG die im Vertrag bezeichnete pauschale Vergütung. Diese wird halbjährlich im Voraus fakturiert.
4.3. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte bestimmten sich nach den Ziffern 2.4 und 3.10.
4.4. Vertragsdauer
Mietverträge treten auf das im Vertrag genannte Datum in Kraft und haben eine Mindestdauer von 36 Monaten. Anschliessend sind sie jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündbar.
5. Kaufvertrag für Hardware sowie für Software von Drittherstellern
5.1. Vertragsgegenstand
Gartenmann Software AG verkauft dem Kunden die im Vertrag bezeichnete Hardware, welche entweder von
Drittherstellern oder von Gartenmann Software AG selber hergestellt, respektive zusammengesetzt wird. Zudem
verkauft Gartenmann Software AG dem Kunden Software von Drittherstellern, insbesondere Betriebssysteme,
Netzwerksoftware und Officeprodukte.
Umfang und Inhalt der Softwarelizenz ergeben sich dabei aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers.
Für den Fall, dass solche Herstellerlizenzen nicht gültig vereinbart wurden, gelangen die Lizenzbedingungen
gemäss Ziffer 2.1 zur Anwendung. Der Kunde anerkennt die Schutzrechte der Hersteller an Programmen und
Dokumentationen und wird die entsprechenden Schutzrechtsvermerke unverändert belassen. Der Kunde
verpflichtet
sich, Software und Dokumentation Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen oder zu
veröffentlichen.
5.2. Lieferung
Gartenmann Software AG liefert an den Betriebsort des Kunden. Gartenmann Software AG übergibt dem Kunden die Software von Drittherstellern auf dem vom Hersteller an Gartenmann Software AG abgegebenen Datenträger. Eine Dokumentation wird nur abgegeben, wenn diese vom Hersteller zur Verfügung gestellt wird. Die Installation der Software wird als Dienstleistung verrechnet.
5.3. Preise
Der Kunde verpflichtet sich, die im Vertrag bezeichneten Hardwarekaufpreise und Lizenzgebühren zu bezahlen. Diese werden von Gartenmann Software AG nach Lieferung in Rechnung gestellt.
5.4. Gewährleistung für Hard- und Software von Drittherstellern
Zur Wahrung seiner Mängelrechte hat der Kunde die ihm gelieferte Hardware und Software unmittelbar nach
Lieferung zu prüfen und allfällige Mängel sofort schriftlich zu rügen. Für Drittprodukte ergeben sich die
Gewährleistungsrechte aus den Herstellerbedingungen. Sofern diese nichts anderes regeln, beträgt die
Gewährleistungsfrist 3 Monate.
Gegenüber Gartenmann Software AG bestehen diese Gewährleistungsrechte für Drittprodukte
ausschliesslich darin, dass Gartenmann Software AG die Gewährleistung gegenüber dem
Hersteller/Lieferanten im Namen des Kunden einfordert. Kommt der Hersteller/Lieferant seiner
Gewährleistungspflicht nicht freiwillig nach, so tritt Gartenmann Software AG die Gewährleistungsrechte zur
rechtlichen Durchsetzung an den Kunden ab.
5.5. Garantie für Hardware von Gartenmann Software AG
Für von Gartenmann Software AG zusammengesetzte Hardwareprodukte garantiert Gartenmann Software AG, fehlerhafte Produkte während einer Zeitdauer von 1 Jahr von Gartenmann Software AG kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen. Es handelt sich dabei um eine Bring-in Garantie. Weitere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen. Zusatzleistungen werden nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen von Gartenmann Software AG in Rechnung gestellt.
6. Supportvertrag für Hard- und Software von Drittherstellern
6.1. Vertragsgegenstand
Gartenmann Software AG erbringt während den Betriebszeiten gemäss Ziffer 3.8 über die Gewährleistung hinaus Supportleistungen für Hardware und Software von Drittherstellern, sofern der Kunde vorgängig einen Supportvertrag abgeschlossen hat. Der Inhalt der Supportleistungen ergibt sich aus dem entsprechenden SLA.
6.2. Preise
Als Entschädigung für die definierten Supportleistungen bezahlt der Kunde Gartenmann Software AG die im Vertrag bezeichnete pauschale Vergütung. Gartenmann Software AG stellt diese ab Vertragsbeginn je nach Vertrag entweder jährlich oder quartalsweise im Voraus in Rechnung. Zusatzleistungen werden zu den jeweils gültigen Tarifen in Rechnung gestellt.
6.3. Gewährleistung
Gartenmann Software AG erbringt die Supportleistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Gartenmann Software AG kann jedoch nicht garantieren, dass die unterstützten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei eingesetzt werden können.
6.4. Vertragsdauer
Supportverträge sind auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie treten auf das im Vertrag genannte Datum in Kraft und sie sind jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich kündbar.
7. Dienstleistungsvertrag
7.1. Vertragsgegenstand
Gartenmann Software AG erbringt EDV-Dienstleistungen wie Installation von Hardware und Software, Vornahme von kundenspezifischen Einstellungen der Software (Customizing und Parametrisierung), Rollouts, Durchführung der Datenübernahme, Durchführung von Projekten, Unterstützung bei der Projekteinführung und Inbetriebnahme (Projektmanagement), Durchführung von Tests, Schulung sowie Support des Kunden. Die von Gartenmann Software AG jeweils zu erbringenden Dienstleistungen werden im Vertrag beschrieben.
7.2. Systemintegration
Gartenmann Software AG übernimmt die Verantwortung für die Systemintegration nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich erwähnt wird. Die Übernahme dieser Verantwortung setzt voraus, dass der Kunde seine Anforderungen vorgängig spezifiziert. Übernimmt Gartenmann Software AG keine Verantwortung für die Systemintegration, so liefert Gartenmann Software AG auf „Time and Material“-Basis und der Verkauf von Hardware, die Lizenzierung von Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen werden als voneinander unabhängige Rechtsgeschäfte betrachtet.
7.3. Erfüllungsort
Dienstleistungen werden nach Wahl von Gartenmann Software AG entweder an einer Geschäftsstelle von Gartenmann Software AG oder beim Kunden erbracht.
7.4. Preise
Dienstleistungen werden von Gartenmann Software AG zu den im Vertrag bezeichneten Konditionen in Rechnung gestellt. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, rechnet Gartenmann Software AG nach Aufwand zu den jeweils gültigen Ansätzen ab.
7.5. Gewährleistung
Bei jeder Dienstleistung wendet Gartenmann Software AG die entsprechende Sorgfalt an. Ist aufgrund einer Dienstleistung ein zu übergebendes Arbeitsresultat geschuldet, gewährleistet Gartenmann Software AG, dass das Arbeitsresultat im Zeitpunkt der Übergabe den Spezifikationen entspricht, wie sie im Vertrag definiert wurden. Mängel hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in solchen Fällen 3 Monate und beginnt mit der Abnahme durch den Kunden. Die Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung durch Gartenmann Software AG. Andere Gewährleistungsansprüche werden wegbedungen.
8. Entwicklungsvertrag Individualsoftware
8.1. Vertragsgegenstand
Gartenmann Software AG entwickelt im Auftrag des Kunden Individualsoftware. Auf einen solchen Auftrag gelangen die Bestimmungen über den Dienstleistungsvertrag gemäss Ziffer 7 zur Anwendung. Der Kunde hat unter Vorbehalt von Ziffer 8.4. keinen Anspruch auf Übergabe des Sourcecodes.
8.2. Preise
Der Kunde verpflichtet sich, die im Vertrag bezeichnete Entschädigung zu den dort erwähnten Zahlungsterminen zu bezahlen.
8.3. Support von Individualsoftware
Für Individualsoftware werden keine Wartungsleistungen, sondern nur Supportleistungen erbracht. Als Entschädigung dafür, dass Gartenmann Software AG die Supportbereitschaft aufrecht erhält, bezahlt der Kunde eine jährliche Supportgebühr im Umfang von 20% der kumulierten Entwicklungskosten der unterstützten Software. Nimmt der Kunde effektiv Supportleistungen in Anspruch wie zum Beispiel Analyse, Beratung, Unterstützung via Remote Access oder vor Ort Fehlerbehebung, so werden diese Leistungen nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen von Gartenmann Software AG in Rechnung gestellt.
8.4. Herausgabe des Sourcecodes
Stellt Gartenmann Software AG den Support von Individualsoftware ein, so kann der Kunde die Übergabe des Sourcecodes der Individualsoftware verlangen. Der Kunde darf den Sourcecode nur im Rahmen der ihm gewährten Lizenz nutzen. Es ist ihm untersagt, den Sourcecode darüber hinaus kommerziell zu verwenden oder Dritten bekannt zu machen.
9. ASP-Lizenzvertrag
9.1. Leistungen von Gartenmann Software AG
Gartenmann Software AG betreibt Gartenmann Software AG Software auf einer per Datenfernübertragung
erreichbaren
Plattform, die es Kunden erlaubt, ihre eigenen Daten auf dieser Plattform zu verwalten, zu bearbeiten und
gegebenenfalls Dritten zugänglich zu machen. Die Leistungen von Gartenmann Software AG umfassen:
- den Betrieb der Software auf einer per Datenfernübertragung zugänglichen Hardwareplattform
- die Einräumung von Nutzungsrechten an den Kunden ab dem Datum der Freischaltung und für die Dauer des Vertrages
- Wartung der Software gemäss Ziffer 3
9.2. ASP-Gebühr
Der Kunde bezahlt Gartenmann Software AG die im Vertrag bezeichnete pauschale Vergütung periodisch im Voraus. Die Entschädigung für die Inbetriebnahme sowie weitere Zusatzleistungen werden zu den jeweils gültigen Tarifen in Rechnung gestellt.
9.3. Datenverwaltung
Der Kunde ist Inhaber seiner Daten und ist für deren Richtigkeit sowie die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Er verpflichtet sich, keine rechtswidrigen Inhalte mit der Gartenmann Software AG Software zu verwalten.
9.4. Datensicherung
Gartenmann Software AG sichert die durch Gartenmann Software AG verwalteten Daten mit einem der Stand der Technik entsprechenden Datensicherungssystem. Für die Sicherung von durch den Kunden auf seinen lokalen Systemen verwalteten Daten sowie von Betriebssystemdaten übernimmt Gartenmann Software AG keine Verantwortung. Bei einem systemverursachten Datenverlust werden die gesicherten Daten wieder hergestellt. Verlangt der Kunde die Wiederherstellung von Daten, welche durch Fehlbedienungen oder Störungen in seinem Verantwortungsbereich beschädigt wurden, so verrechnet Gartenmann Software AG die damit verbundenen Leistungen nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen von Gartenmann Software AG.
9.5. Zugangskontrolle
Der Kunde vergibt Usernamen und Passwort an seine zugriffsberechtigten Mitarbeiter. Er stellt sicher, dass diese Identifikationsmittel sowie die Kunden-ID entsprechend den üblichen Sicherheitsstandards verwendet werden. Gartenmann Software AG ist berechtigt, Nutzer, welche sich mit der Kunden-ID, dem Usernamen und dem Passwort ausweisen, als legitimierte Nutzer zu betrachten. Bei Missbrauchsverdacht kann Gartenmann Software AG den Systemzugriff jederzeit ohne Begründung verweigern.
9.6. Inbetriebnahme
Bei Inbetriebnahme sind die folgenden Leistungen zu erbringen:
- Kundenindividuelle Einstellungen der Gartenmann Software AG
- Vorbereitung der Hardwaresysteme des Kunden sowie auf besonderen Auftrag hin von involvierten Fremdsystemen
- Datenübernahme
- Systemtests und Abnahme
- Diese Leistungen sind in der pauschalen Vergütung nicht inbegriffen und werden nach Aufwand zu den gültigen Ansätzen von Gartenmann Software AG oder zu den im Vertrag pauschal offerierten Tarifen in Rechnung gestellt
- 30 Tage nach Bekanntgabe des Passwortes an den Kunden gilt die Software als abgenommen und genehmigt, sofern der Kunde innerhalb dieser Frist nicht schriftlich wesentliche Mängel geltend macht. Mindere Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, sondern sind gemäss Ziffer 9.8 zu beheben
9.7. Zusatzleistungen
Der Kunde kann bei Gartenmann Software AG mit separatem Vertrag weitere Leistungen beziehen wie z.B. Hardware kaufen und sich diese von Gartenmann Software AG installieren lassen.
9.8. Gewährleistung
Bei Mängeln hat der Kunde ausschliesslich Anspruch auf Fehlerbehebung gemäss Ziffer 3.4. Gartenmann Software AG erbringt ihre ASP-Leistungen mit der gehörigen Sorgfalt. Gartenmann Software AG kann jedoch nicht garantieren, dass der Kunde die Software ununterbrochen und störungsfrei nutzen kann.
9.9. Vertragsdauer
ASP-Verträge haben eine Laufzeit von mindestens 36 Monaten und können anschliessend mit einer Frist von 3 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Bei Zahlungsverzug oder Nichteinhaltung der Nutzungsrechte kann Gartenmann Software AG diesen Vertrag nach Ansetzung einer kurzen Nachfrist jederzeit fristlos kündigen.
9.10. Folgen der Vertragsbeendigung
Bei Vertragsbeendigung übergibt Gartenmann Software AG dem Kunden seine mit der Gartenmann Software AG Software verwalteten Daten in einem von Gartenmann Software AG bestimmten und für Dritte lesbaren elektronischen Format.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1. Termine
Terminangaben für Lieferung, Installation und Inbetriebnahme sind ohne ausdrückliche Zusicherungen im Vertrag Richtwerte und nicht verbindlich.
10.2. Übergabe, Abnahme und Genehmigung
Gartenmann Software AG erfüllt die geschuldete Leistung durch Übergabe des Produktes oder des Arbeitsresultates. Mängel, die den bestimmungsgemässen Gebrauch des Arbeitsresultates nicht ausschliessen, hindern die Abnahme nicht. Eine formelle Abnahme, bei welcher anhand von Tests die Einhaltung der Abnahmekriterien geprüft wird, findet nur statt, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Findet in diesem Fall die Abnahme nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem vereinbarten Abnahmedatum statt, so gilt die Abnahme als erfolgt. In allen übrigen Fällen gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen ab Ablieferung schriftlich eine Abnahmeverweigerung ausspricht. Produkte und Arbeitsresultate gelten in jedem Fall als abgenommen und genehmigt, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt.
10.3. Annahmeverzug des Kunden
Nimmt der Kunde die gehörig angebotene Leistung nicht an, so kann Gartenmann Software AG nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Verzugsrechte geltend machen.
10.4. Verzug von Gartenmann Software AG
Wird ein verbindlich vereinbarter Termin nicht eingehalten und ist diese Verzögerung durch Gartenmann Software AG verschuldet, hat der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen zu setzen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, so befindet sich Gartenmann Software AG im Verzug und der Kunde kann die gesetzlichen Verzugsrechte geltend machen.
10.5. Preise und Spesen
Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger weiterer Abgaben. Gartenmann Software AG kann im Einzelfall Vorauszahlung verlangen. Gartenmann Software AG hat Anspruch auf Ersatz der Spesen im effektiv angefallenen Umfang. Gartenmann Software AG kann Spesenpauschalen verlangen. Gartenmann Software AG ist berechtigt, ihre Preise jederzeit zu ändern. Gültig sind jeweils die Preise und Spesenansätze gemäss der aktuellen Preisliste von Gartenmann Software AG.
10.6. Rechnungsstellung und Fälligkeit
Rechnungen von Gartenmann Software AG gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von 20 Tagen schriftlich widersprochen wird. Sie sind innerhalb von 20 Tagen zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weiteres in Verzug.
10.7. Reisezeit
Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Gartenmann Software AG kann für die Reisezeit Pauschalen verlangen.
10.8. Zusatzaufwand
Folgende Leistungen kann Gartenmann Software AG zusätzlich zu einer vertraglich vereinbarten Entschädigung
nach
Aufwand in Rechnung stellen:
- Leistungen, die nicht im definierten Leistungsumfang enthalten sind
- Leistungen für die Analyse und die Behebung von Störungen, welche nicht von gelieferten oder gewarteten Komponenten verursacht wurden oder die nicht reproduzierbar sind (Fehlbedienungen, unkorrekte Manipulationen, unautorisierte Eingriffe, Einwirkungen von Drittprodukten, Fehler im vom Kunden oder von Dritten zur Verfügung gestellten Datenmaterial, Änderungen an den Datenbeständen, die nicht über die lizenzierten Programme von Gartenmann Software AG erfolgen)
- Leistungen für die Behebung von Fehlfunktionen, welche durch physikalische Einwirkung oder höhere Gewalt entstehen (physische Beschädigung durch den Kunden oder Dritte, Stromausfall, Überspannung, Blitzschlag, Elementarschäden, Tierfrass, Einflüsse durch ungewöhnliche physikalische, chemische oder elektrische Belastungen)
- Aufwand, der entsteht, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt hat
- Aufwand, der durch Software-/Viren-Angriffe verursacht wurde
10.9. Zahlungsverzug des Kunden
Ist der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung von Gartenmann Software AG in Verzug, so kann Gartenmann Software AG einen Verzugszins von 5% verlangen und nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Verzugsrechte geltend machen, respektive einen auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen Vertrag fristlos kündigen.
10.10. Mitwirkungspflichten
Der Kunde muss alle in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen schaffen, dass Gartenmann Software AG die
geschuldeten Leistungen erbringen kann. Der Kunde ist insbesondere für folgende Bereiche verantwortlich:
- Ansprechpartner: Bezeichnung von fachkundigen und entscheidungsbefugten Ansprechpartnern im Betrieb des Kunden
- Ausbildung: Ausbildung der Mitarbeiter in Bezug auf die Vertragsprodukte; Vermittlung der allgemein üblichen Anwenderkenntnisse und - falls erforderlich - Ausbildung von Superusern
- Störungs- und Fehlermeldung: Unverzügliche Information beim Auftreten von Störungen und Fehlern durch den Systemverantwortlichen in der von Gartenmann Software AG vorgegebenen Form; möglichst genaue Beschreibung und Dokumentation der auftretenden Störungen
- Datenverantwortung: Bereitstellung der zu verarbeitenden Daten; Eingabe der Daten; Datenübernahme und Wiederherstellung der Daten; Verantwortung für Datenintegrität und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften
- Datensicherung: Ausführung und Kontrolle der Datensicherung und sichere Aufbewahrung der Backups, sofern diese Aufgaben im betreffenden Vertrag nicht ausdrücklich von Gartenmann Software AG übernommen werden
- Infrastruktur: Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten für die Installation von Vertragsprodukten; Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Raumtemperatur und Sauberkeit von Räumlichkeiten, in welchen sich Komponenten befinden; Sicherstellung der Stromversorgung; Gewährung des Zutritts für Gartenmann Software AG-Mitarbeiter zu den Räumlichkeiten des Kunden; Sicherung der Vertragsprodukte gegen unbeabsichtigten Verlust, Beschädigung, Diebstahl und Elementarschäden
- Benutzungsvorschriften: Einhaltung der von Gartenmann Software AG bzw. den Herstellern vorgegebenen Benutzungsvorschriften; sorgfältige Behandlung und äusserliche Reinigung der Vertragsprodukte
- Unterstützung von Gartenmann Software AG: Mithilfe bei Arbeiten im Betrieb des Kunden nach Anweisung von Gartenmann Software AG, Ausführung der von Gartenmann Software AG dem Kunden zugewiesenen Arbeiten
- Schnittstellen: Definition und Programmierung der kundenseitig zu realisierenden Schnittstellen
- Komponenten des Kunden: termingerechte Bereitstellung, Betrieb und Unterhalt der kundenseitig zu beschaffenden Komponenten
- Nebenunternehmer: Koordination und Sicherstellung der Leistungserbringung von Nebenunternehmern
- Kommunikation: Bereitstellung und Sicherstellung von Datenkommunikation, Internetanschluss und Telefonie; Verwaltung der Schnittstelle mit den entsprechenden Anbietern
- Fernwartung: Einrichtung und Unterhalt der kundenseitig zu installierenden technischen Einrichtungen für die Fernwartung für jedes gewartete Produkt
- Verantwortung für Produkteauswahl: Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass die von ihm eingesetzten Produkte den von ihm beabsichtigten Zweck erfüllen
- Verbrauchsmaterial: Besorgung von Verbrauchsmaterial wie Toner, Papier und Disketten sowie Ersatz von Verschleissteilen
10.11. Rechte am Arbeitsergebnis
Soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt wird, verbleiben sämtliche Rechte an den durch Gartenmann Software AG oder deren Subakkordanten erstellten Arbeitsergebnissen bei Gartenmann Software AG. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht daran.
10.12. Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden
Eine eigenmächtige Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Hardware- oder Softwareprodukte unsachgemäss behandelt, selber verändert oder repariert oder solche Handlungen durch nicht von Gartenmann Software AG autorisierte Dritte vornehmen lässt, verliert er sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. Überdies kann Gartenmann Software AG den dadurch verursachten, zusätzlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen in Rechnung stellen.
10.13. Haftung
Gartenmann Software AG haftet höchstens bis zum Preis des mangelhaften Produktes oder der fehlerhaften Dienstleistung. Im Falle wiederkehrender Dienstleistungen (Wartung etc.) gilt eine Jahresgebühr als Preis der Dienstleistung. Für Vermögensschäden wie entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, eigene Aufwendungen des Kunden, Regressansprüche Dritter, Verzugsschäden, Schäden aus Datenverlust und Datenbeschädigung, Schäden aus der kommerziellen Anwendung der Produkte und für aus dem Beizug Dritter resultierende Kosten wird jede Haftung ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
10.14. Verrechnungsausschluss
Mit Forderungen von Gartenmann Software AG kann der Kunde nur solche Gegenforderungen verrechnen, die von Gartenmann Software AG schriftlich anerkannt wurden.
10.15. Sicherheiten
Gartenmann Software AG behält sich das Eigentum an den verkauften Hardwareprodukten vor, bis der Kunde die Hardwareprodukte vollständig bezahlt hat. Der Kunde verpflichtet sich, Eigentumsvorbehalte Dritten, insbesondere allfälligen Vermietern, mitzuteilen sowie unter Eigentumsvorbehalt stehende Hardwareprodukte nicht zu veräussern und sie sorgfältig zu behandeln. Die Erteilung einer Nutzungslizenz erfolgt unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühren. Unterlässt der Kunde die Bezahlung der Lizenzgebühren, so verliert er nach einmaliger schriftlicher Mahnung sämtliche Nutzungsrechte an der unbezahlten Software und ist verpflichtet, sämtliche Kopien der Software zu löschen und Datenträger sowie Dokumentationen an Gartenmann Software AG zurückzugeben.
10.16. Geheimhaltung
Gartenmann Software AG und der Kunde verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Wahrnehmungen und Unterlagen, die zur geschäftlichen Geheimsphäre gehören. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Dazutun des Informationsempfängers öffentlich bekannt werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
10.17. Schlussbestimmungen
Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der darauf basierenden Verträge unwirksam, so sollen die übrigen Bestimmungen trotzdem Geltung haben und der Vertrag ist so auszulegen und zu ergänzen, dass der mit den unwirksamen Bestimmungen angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht werden kann.
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